A arbeitete als Mechaniker. In der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1986 war er unbezahlt beurlaubt. Per 1. Juni 1987 sattelte er vom Mechaniker zum Büroangestellten um. Die Grundeinschätzung 1987/88 lautete auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 20 900.-. Im Jahre 1990 wurde A infolge Wechsels vom Mechaniker zum Büroangestellten per 1. Juni 1987 zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 34 600.- zwischenveranlagt. Die dagegen eingereichte Einsprache wies die Veranlagungsbehörde ab, weil einerseits der Zwischenveranlagungsgrund des Berufswechsels nicht bestritten sei und anderseits die Differenz zwischen dem Einkommen laut Grundeinschätzung und jenem seit dem Berufswechsel die Limite von Fr. 5000.- übersteige. Mit seiner Beschwerde verlangt A die Aufhebung der Zwischenveranlagung.
Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit folgender Begründung gutgeheissen:
1. - a) Gemäss § 112 Abs. 1 Ziff. 2 StG wird eine Zwischenveranlagung auf den Zeitpunkt des Eintrittes des massgebenden Tatbestandes vorgenommen, wenn sich das veranlagte Reineinkommen unter anderem durch Aufnahme Aufgabe der Erwerbstätigkeit, Berufswechsel Pensionierung dauernd um mehr als Fr. 5000.- verändert.
Der Zwischenveranlagung wird die bisherige Grundeinschätzung, vermehrt vermindert um die durch die Änderung neu hinzugekommenen weggefallenen Teile des Einkommens, zugrunde gelegt (§ 115 Abs. 1 StG). Die zufolge Zwischenveranlagung neu hinzugekommenen Teile des Einkommens werden nach den seit Eintritt des Zwischenveranlagungsgrundes bis zum Ende der Veranlagungsperiode erzielten, auf zwölf Monate berechneten Einkünften bemessen (§ 115 Abs. 2 StG).
2. - a) Es ist unbestritten, dass der Wechsel vom Mechaniker zum Büroangestellten den Zwischenveranlagungstatbestand in qualitativer Hinsicht erfüllt. Streitig ist einzig, ob auch die quantitative Voraussetzung gegeben ist. Die Veranlagungsbehörde bejaht die quantitative Voraussetzung, weil aus dem Reineinkommen gemäss Grundeinschätzung von Fr. 21 955.- und dem seit 1. Juli 1987 massgebenden Reineinkommen von Fr. 35 610.- ein Mehreinkommen von Fr. 13 655.- resultiere. Demgegenüber hält der Beschwerdeführer dafür, dass diese Einkommensdifferenz nicht die Folge des Berufs-wechsels und daher nicht ausschlaggebend sei. Zur Begründung führt er aus, im Reineinkommen gemäss Grundeinschätzung sei das Erwerbseinkommen lediglich von 17 und nicht von 24 Monaten entsprechend der Bemessungsperiode enthalten, weil er während des siebenmonatigen Urlaubs gar keinen Verdienst erzielt habe. Der Mehrertrag für die Zeit nach dem Berufswechsel habe daher seinen Grund in der unterschiedlichen Erwerbstätigkeitsdauer.
b) Es stellt sich die Frage, ob zwischen dem Zwischenveranlagungsgrund und dem Mehrbzw. Mindereinkommen ein Kausalzusammenhang bestehen muss, damit von der Vergangenheitsbemessung abgewichen werden kann. Zu den mit dem luzernischen Steuergesetz vergleichbaren Gesetzesbestimmungen hat das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen erwogen, dass nach Lehre und Rechtsprechung nur Einkommensveränderungen zu berücksichtigen seien, die mit dem Zwischenveranlagungsgrund in kausalem Zusammenhang stünden (St. Gallische Gerichtsund Verwaltungspraxis [SGGVP] 1988 Nr. 27 mit Hinweis unter anderem auf Zuppinger/Schärrer/Fessler/Reich, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Ergänzungsband, 2. Aufl., Bern 1983, N 4f. zu § 61 StG; SGGVP 1987 Nr. 20). Das Erfordernis des Kausalzusammenhangs lässt sich auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 96 Abs. 1 BdBSt entnehmen, wonach alle Veränderungen in der Einkommenssituation des Steuerpflichtigen erfasst werden, die mittelbar unmittelbar mit dem Zwischenveranlagungsgrund in einem Zusammenhang stehen (vgl. ASA Bd. 57 S. 155 f.). Im Lichte des Gesagten ist daher davon auszugehen, dass der Kausalzusammenhang zwischen Zwischenveranlagungsgrund und Einkommensveränderung auch gesetzliches Tatbestandsmerkmal der Zwischenveranlagung nach § 112 Abs. 1 StG ist (vgl. auch Urteil R. vom 6. 6. 1990, wo der Kausalzusammenhang zwischen der dauernden Veränderung des Reineinkommens und der wesentlichen Einschränkung der Erwerbstätigkeit verlangt wurde).
c) Die Veranlagungsbehörde führt zu Recht aus, dass die Grundeinschätzung 1987/88 rechtskräftig und daher grundsätzlich nicht mehr abänderbar ist. Dem Einkommensvergleich nach § 115 StG ist denn auch das Reineinkommen gemäss rechtskräftiger Grundeinschätzung zugrundezulegen. Das Resultat dieses Einkommensvergleichs als rein zahlenmässige Grösse sagt aber noch nichts über einen allfälligen Zusammenhang mit dem Berufswechsel aus. Daher muss im Anschluss an den Reineinkommensvergleich geprüft werden, ob das Mehreinkommen mindestens im Ausmass von Fr. 5000.- die Folge des Berufswechsels ist. Diese Fragestellung nach der Kausalität der Einkommensdifferenz war aber nicht Gegenstand der Grundeinschätzung und wird daher von deren Rechtskraft nicht tangiert. Sie ist vielmehr im Zwischenveranlagungsverfahren im beschriebenen Sinn erstmals und daher frei zu prüfen.
Gemäss Bescheinigung der Arbeitgeberfirma betrug der Lohn des Beschwerdeführers vor und nach dem Wechsel vom Mechaniker zum Büroangestellten unverändert Fr. 3215.- pro Monat. Gestützt auf diese Bescheinigung wäre an sich jegliches Mehreinkommen als Folge des Berufswechsels zu verneinen. Dieses Ergebnis aufgrund einer summarischen Betrachtung ist jedoch anhand der Aktenlage näher zu überprüfen. In der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 1987 verdiente der Beschwerdeführer brutto Fr. 15 988.- (Lohnausweis vom 16. Januar 1988), was einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 3197.60 entspricht. Nach dem Berufswechsel betrug der Bruttoverdienst bis Ende 1987 Fr. 25 920.- (Lohnausweis vom 16. 1. 1988), was einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 3702.85 ergibt. Beim Vergleich dieser Löhne resultiert ein Brutto-Mehrverdienst in der Zeit nach dem Berufswechsel von monatlich Fr. 505.25. Nach § 115 StG ist aber nicht das unmittelbar vor dem Berufswechsel erzielte Einkommen, sondern das Reineinkommen gemäss Grundeinschätzung massgebend. In diesem Reineinkommen ist das Erwerbseinkommen enthalten, das der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1985 (brutto Fr. 38 442.-) und vom 1. August bis 31. Dezember 1986 (brutto Fr. 17 988.-) erzielt hat. Somit umfasst die Bemessungsdauer von 24 Monaten die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeitszeitspanne von lediglich 17 Monaten. Dem durchschnittlichen jährlichen Erwerbseinkommen liegen daher bloss 8,5 Monatslöhne zugrunde. Wird dieses Erwerbseinkommen mit dem nach dem Berufswechsel erzielten und auf zwölf Monate umgerechneten verglichen, stehen sich Erwerbseinkommen mit unterschiedlicher Erwerbstätigkeitsdauer gegenüber. Es liegt auf der Hand, dass dabei ein Mehreinkommen resultieren kann, das seinen Grund in dieser ungleichen Erwerbstätigkeitsdauer und nicht im Berufswechsel hat. Dies lässt sich denn auch im vorliegenden Fall zahlenmässig nachweisen. Gemäss Ziffer 1 der Steuererklärung liegen dem durchschnittlichen Einkommen aus Anstellungsverhältnis in Höhe von Fr. 26 373.- Einkünfte von Fr. 35 911.- (1985) und solche von Fr. 16 834.- (1. 8. bis 31. 12. 1986) zugrunde. Wird letztere Einkunft aber auf zwölf Monate umgerechnet, ergibt sich ein Jahreseinkommen 1986 von Fr. 40 401.60 und mithin ein jährlicher Durchschnitt von Fr. 38 156.30. Wird dieses Erwerbseinkommen mit dem seit 1. Juni 1987 erzielten und auf zwölf Monate umgerechneten Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 41 284.- verglichen, beträgt das Mehreinkommen Fr. 3127.70. Da nun Einkommen mit gleicher Erwerbstätigkeitsdauer verglichen werden, sind Umstände, die in keinem Zusammenhang mit dem Berufswechsel stehen, ausgeklammert. Daher lässt sich folgern, dass das so ermittelte Mehreinkommen von Fr. 3127.70 die Folge des Berufswechsels ist. Positionen, insbesondere unter den Berufsabzügen, die im Rahmen der Ermittlung des Reineinkommens zu signifikanten Abweichungen führen könnten, sind nicht ersichtlich. Das Gesagte gilt damit gleichermassen für das Ergebnis aus der ausschlaggebenden Gegenüberstellung der entsprechenden Reineinkommen. Daher ist die Einkommensdifferenz von Fr. 13 655.- nur in einem Ausmass von Fr. 3127.70 die Folge des Berufswechsels, so dass die quantitative Voraussetzung von Fr. 5000.- gemäss § 112 StG nicht erreicht wird. Unter diesen Umständen hat die Veranlagungsbehörde den Beschwerdeführer zu Unrecht zwischenveranlagt. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben.
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